Unser Heimstatut – Klarheit für alle.
Weil ein gutes Zusammenleben auf Klarheit und Miteinander beruht.
Erfahren Sie, welche Werte und Regeln unseren Alltag im Haus prägen.
I. Präambel
Die Neuherz-Geier Seniorenheim GmbH betreibt ein privates Wohn – und Pflegeheim. Das vorliegende Heimstatut bildet gemeinsam mit der Hausordnung die Grundlage der künftig abzuschließenden Verträge mit den jeweiligen Heimbewohnern. Sitz der Neuherz-Geier Seniorenheim GmbH ist 8734 Lobmingtal, Wagnergasse 5 und 5a.II. Aufnahmevoraussetzungen
- Aufgenommen werden Personen sämtlicher Pflegestufen, sofern Heimfähigkeit vorliegt. Ausgenommen hiervon sind Schwerstpflegefälle mit der Notwendigkeit besonderer ärztlicher oder medizinischer Betreuung. Auf eine Unterbringung in dem Wohn- und Pflegeheim besteht kein Rechtsanspruch; jede Aufnahme bedarf einer ausdrücklichen Aufnahmevereinbarung mit dem Heimträger, wobei der Heimbewohner vor Vertragsabschluss verpflichtet ist, persönliche und medizinische Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten.
- Der Heimträger stellt nachfolgende Leistungen im Bereich der Pflege, sowie sozialen
Betreuung und Rehabilitation zur Verfügung:
- Alltagshilfen
- Hilfe beim Essen und Trinken
- Hilfe bei der Körperpflege
- Hilfe im Bereich der Mobilität
- Besondere Aufsicht und Zuwendung
- Hilfe im Bereich der Ausscheidung
- Durchführung ärztlich angeordneter Maßnahmen
- Betreuung und Hilfestellung bei der Rehabilitation
- Möglichkeit der Teilnahme an kulturellen und sozialen Veranstaltungen im Haus aber auch außer Haus
- Der Heimbewohner hat das Recht, an den mehrmals wöchentlichen stattfindenden Aktivitäten im Haus und im Sommer bei Schönwetter draußen teilzunehmen. Auch steht dem Bewohner das Recht zu, an diversen kulturellen und geselligen Veranstaltungen, welche zeitgerecht im Heim angeschlagen werden, gegen allfällige Erstattung eines Unkostenbeitrages teilzunehmen. Ein jeweiliger Veranstaltungsplan liegt bei der Heim-oder Pflegedienstleitung auf.
III. Rechte und Pflichten der Heimbewohner
Grundlage aller Maßnahmen im Hause ist das Bemühen, die Tagesabläufe so zu gestalten, dass die BewohnerInnen hier gerne leben und das Personal hier gerne arbeitet. Unser Ziel ist es, den BewohnerInnen, soweit dies möglich ist, eine Familie oder das gewohnte Zuhause zu ersetzen. Die tägliche Pflege wird nicht nur von Grund und Behandlungspflege bestimmt. Unser Leitmotiv bedeutet darüber hinaus, unseren HeimbewohnerInnen eine reaktivierende und mobilisierende Pflege zukommen zu lassen.HeimbewohnerInnen haben jedenfalls ein Recht auf:
- höflichen Umgang und Anerkennung der Würde und Persönlichkeit, insbesondere der Privat- und Intimsphäre;
- Pflege und Betreuung im Umfang der Leistungsangebote und auf Einwilligung bzw. Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen;
- Einsichtnahme in die eigene Pflegedokumentation;
- Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist;
- Abhaltung von Heimbewohnerversammlungen (mindestens einmal jährlich) und die Wahl von Heimbewohnervertretern;
- Behandlung und Erledigung von Beschwerden;
- freie Arztwahl;
- Beiziehung einer hausexternen Beratung;
- Besuchszeiten außerhalb der Nachtruhezeit und Einräumung der Besuchsmöglichkeit während der Nachtruhezeit in besonders gelagerten Einzelfällen;
- Mahl – und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen entsprechen (z. B. Speisepläne);
- Zugang zu einem Telefon;
- persönliche Kleidung;
- Möglichkeit einer angemessenen, individuell gestalteten Einrichtung nach Maßgabe der baulichen Ausgestaltung;
- Zahlungsbelege für Sonderleistungen;
- Möglichkeit zur sicheren Aufbewahrung von Geld und Wertgegenständen;
- Aushändigung des Heimstatuts sowie der Hausordnung
IV. Vertragsdauer
- Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterfertigung des Vertrages; die Dauer richtet sich nach dem jeweiligen Heimvertrag.
- Bezüglich der Auflösung des Vertragsverhältnisses gelten die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, im Besonderen nach dem Heimvertragsgesetz (siehe Pkt. IV/3-4)
- Der Heimbewohner kann das Vertragsverhältnis – vorbehaltlich der sofortigen Kündigung aus einem wichtigen Grund – jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende auf kündigen. Der Heimträger hat dem Bewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson unverzüglich schriftlich den Erhalt der Kündigung zu bestätigen.
- Der Heimträger kann das Vertragsverhältnis nur aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, im Fall von Pkt. a) aber einer Frist von drei Monaten, zum jeweiligen Monatsende kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- der Betrieb des Heimes eingestellt oder wesentlich eingeschränkt wird;
- der Gesundheitszustand des Heimbewohners sich so verändert hat, dass die sachgerechte und medizinisch gebotene Betreuung und Pflege im Heim nicht mehr durchgeführt werden können;
- der Heimbewohner den Heimbetrieb trotz einer Ermahnung des Trägers und trotz der von diesem dagegen ergriffenen zumutbaren Maßnahmen zur Abhilfe fortgesetzt derart schwer stört, dass dem Träger oder den anderen Bewohnern sein weiterer Aufenthalt im Heim nicht mehr zugemutet werden kann, oder
- der Heimbewohner trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Ermahnung mit der Zahlung des Entgelts mindestens zwei Monate in Verzug ist.
- Im Todesfall werden die nächsten Angehörigen, eine allenfalls genannte Vertrauensperson oder – falls bekannt – die Erben verständigt. Allfällige Wertgegenstände oder Bargeld werden gegen Bestätigung an den die Verlassenschaft abhandelnden Notar ausgefolgt. Der Heimträger ist berechtigt, die Wohneinheit ab dem dritten Tag nach Vertragsende neuerlich zu vergeben. Der Heimträger verfügt über keine ausreichenden Lagermöglichkeiten für die im Eigentum des Heimbewohners stehenden Sachen und ist daher berechtigt, die Räumung und Entsorgung auf Kosten des Nachlasses selbst zu veranlassen, sollten diese Gegenstände nicht innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsende von den Angehörigen oder Erben abgeholt werden. (Räumungs- und Entsorgungsentgeld € 50,00 +10% MwSt.)
V. Entgelt
- Der vereinbarte Tagessatz bei dauernden Aufenthalten ist monatlich fällig und bis längstens 5. des Folgemonats im Nachhinein mittels Einziehungsauftrag zu bezahlen. Bei diesem Einzug erfolgen auch die Abrechnung von Fehltagen und sonstigen Spesen (wie beispielsweise Telefonkosten, Friseur, Fußpflege und Kleiderreinigungskosten etc.) Ärztliche Leistungen sind vom Heimbewohner selbst zu bezahlen.
- Sollten die Telefonkosten eines Heimbewohners € 100,00 pro Monat übersteigen, so steht diesem das Telefon nur weiter zur Verfügung, falls er ausreichende Sicherheiten zur Bezahlung der Telefonkosten anbietet.
- Jeder Heimbewohner erhält monatlich eine schriftliche Abrechnung. Die gültigen Richtpreise (Tagessätze) und Pflegegeldstufen liegen im Heimbüro auf bzw. können auf der Homepage abgefragt werden. Es gelten die lt. aktuellem Tarifpreismodell ausgewiesenen Preise.
- Der für den jeweiligen Heimbewohner anzuwendende Tagsatz wird im Vertrag festgehalten.
- Für Heimbewohner, bei denen das Entgelt für den Heimaufenthalt ganz oder teilweise von vom Land Steiermark, Referat Sozialwesen, geleistet wird, gelten die gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Abrechnungsmodalitäten, die auch für Selbstzahler Anwendung finden. Bis zum Bescheid Erlass sind die Heimkosten privat zu bezahlen.
- Bei vorübergehender Abwesenheit von Heimbewohnern, unabhängig ob ein Kostenübernahmebescheid vom Land Steiermark vorliegt oder die Kosten vom Bewohner selber bezahlt werden (Selbstzahler), bleiben bis einschließlich der Dauer von 3 Tagen die Tagessätze ungekürzt aufrecht. Bei Abwesenheit von über 3 Tagen wird ab dem 4. Tag ein reduzierter Tagsatz verrechnet.
- Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat der Heimbewohner dem Heimträger eine Kaution zu erlegen, wobei diese Kaution von der Heimleitung auf ein separates Konto angelegt wird . Die Kaution beträgt derzeit € 300,00. Der Heimträger ist dazu berechtigt, die vom Heimbewohner erlegte Kaution zur Abdeckung von Entgelt – , Schadenersatz – oder Bereicherungsansprüchen gegen den Heimbewohner zu verwenden. Bei Inanspruchnahme des hinterlegten Kautionsbetrages durch den Heimträger hat dieser den Heimbewohner, dessen Vertreter und die Vertrauensperson davon schriftlich unter Angabe der Gründe zu verständigen. Wird die Kaution in Anspruch genommen, so ist der Heimbewohner verpflichtet, die Kaution unverzüglich auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen. Soweit der Heimträger die Kaution nicht in Anspruch nimmt, muss er sie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zuzüglich der für Sichteinlagen geltenden Bankzinsen, jedoch abzüglich der von ihm geleisteten Abgaben und Kontoführungskosten dem Heimbewohner oder dessen Rechtsnachfolger erstatten.
Bei einer vorübergehenden Aufnahme bis zu einer Maximaldauer von 4 Wochen ist bei Vertragsabschluss das vereinbarte Entgelt für die gesamte Aufenthaltsdauer im Vorhinein zu entrichten.
VI. Sonstige Bestimmungen
- Haustiere können nach Zustimmung des Heimträgers bis auf Widerruf mitgebracht werden, sofern Sie den Betrieb des Senioren- und Pflegeheimes nicht beeinträchtigen. Die Versorgungskosten sind dem Heimbewohner bzw. dessen Angehörigen vorbehalten, ebenso die Versorgung des mitgebrachten Haustieres nach einem Todesfall des Heimbewohners. Überdies verpflichtet sich der Bewohner / die Vertrauensperson zur Folgeleistung hygienetechnischer Maßnahmen (regelmäßige Entwurmung, Tier- arztbesuch ect.). Mehr dazu definiert die Hausordnung.
- Die persönliche Bewohnerwäsche wird im Haus vom Personal gewaschen und gereinigt, Flachwäsche (Bettwäsche, Leintücher ect.) werden extern von einer Reinigungsfirma gereinigt.
- Der Heimbewohner verpflichtet sich, in der Aufnahmevereinbarung eine Vertrauensperson bekannt zu geben, welcher schriftlich als Bürge und Zahler für sämtliche dem Heimträger zustehenden Zahlungen zu haften hat. Dieses Erfordernis entfällt, wenn ein Bescheid für die Kostenübernahme durch das Land Steiermark, Referat Sozialwesen vorhanden ist und die Kosten dadurch teilweise oder zur Gänze übernommen werden oder sonstige andere geeignete Sicherheiten gegeben werden.
- Die Heimbewohner verpflichten sich, nachstehende Besuchszeiten einzuhalten, sowie an potentielle Besucher weiterzugeben:
- Täglich von 08.00 – 20.00 Uhr
- Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Nebenabreden sind nur dann gültig, sofern sie schriftlich getroffen werden. Das Schriftform Erfordernis gilt für allfällige Abänderungen des jeweiligen Vertrages.
- Die Hausordnung ist ebenso wie die Heimstatuten Vertragsbestandteil und vom Bewohner/-In bzw. auch von den Angehörigen einzuhalten. Sie ist öffentlich in den Aufenthaltsräumen einsehbar bzw. auch auf der Homepage abrufbar. Natürlich wird die Hausordnung auch auf Verlagen ausgehändigt.
- Kontakt- und Ansprechperson:
- Geschäftsführung: Frau Monika Neuherz-Geier und Herr Siegfried Geier
- Pflegedienstleitung: Frau Tanja Blasl
- Heimleitung: Frau Bianca Saric-Neuherz, M.A.
- Haustechnik: Herr Jochen Blasl
Stand 01.01.2025
Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an:
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